Angaben gemäß § 5 TMG:

DMG e.V.
Sigmaringer Straße 25
72622 Nürtingen

Vertreten durch:

Studentische Vertreter des Vereins

Kontakt:

E-Mail: vorstand@dmg-ev.com

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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Deutschen Management Gesellschaft an der HfWU Nürtingen“ (abgekürzt: Ak-DMG).

2.  Sitz des Vereins ist Nürtingen.

3.  Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

4.  Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Managementpraxis und –lehre unter dem primären Fokus eines ganzheitlichen, werteorientierten Managementverständnisses, die Ausbildung und Vermittlung von Schlüsselqualifikationen im Rahmen der sozialen Kompetenz sowie Managementwissen.

Der Zweck wird unter anderem durch

1.  die Organisation und Durchführung eines umfangreichen Seminar-und Workshop-Angebotes für Studierende und Interessenten zur Entwicklung der eigenen sowie der Führungspersönlichkeit,

2.  die Förderung des Dialogs zwischen betriebswirtschaftlicher Forschung und Praxis mittels Veranstaltung von Vortragsreihen und Workshops zu aktuellen und interessanten Managementthemen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige Zwecke“ im Sinne des § 2 und des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit- teln des Vereins. Davon ausgenommen sind Unkostenvergütungen wie beispielsweise Fahrtkosten und Büromaterialien.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2.  Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3.  Es wird zwischen der aktiven, inaktiven, fördernden, Ehrenmitgliedschaft und Mitgliedschaft auf Probe unterschieden.

a.  Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes und mit 2/3 Mehrheit der

Mitgliederversammlung angesprochen.

b.  Die Mitgliedschaft auf Probe beginnt mit Eintritt in den Verein für eine Dauer von 2 Monaten. In dieser Zeit trägt das Mitglied auf Probe die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, mit der Ausnahme, dass es sich erst nach Ablauf der Probemit- gliedschaft für Ämter aufstellen lassen kann. Das Probemitglied muss sich in dieser Zeit in die Gemeinschaft des Vereins einbringen und am Vereinsleben aktiv teilnehmen. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme als aktives Mitglied.

4.  Die Mitgliedschaft endet

a.  mit dem Tod des Mitglieds,

b.  durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied

c.  mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch den Beschluss von mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es Zielen und Aufgaben des Vereins zuwiderhandelt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.  Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge können durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederver- sammlung beschlossen werden, die Mitgliedsbeiträge sind per Einzugsermächtigung zu zah- len.

2.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

§ 6 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus:

1. Mitgliedsbeiträgen
2.  BeitragspflichtigenVeranstaltungen
3.  Geld–und Sachzuwendungen der Fördermitglieder
4.  Spenden

1.  Vorstand

2.  Mitgliederversammlung

§ 7 Organe

1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden sowie optional auf Beschluss der Mitgliederver- sammlung aus dem 4. Vorsitzenden und 5. Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten des Vereins vorbehaltlich der Rechte der Mitgliederversammlung. Er ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung nach Mehrheitswahlrecht gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederver- sammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung rechtzei- tig schriftlich einzuberufen.

2.  Die Mitgliederversammlung ist in Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern be- schlussfähig.

3.  Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

4.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werde, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

5.  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.  Zweckänderung
b.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträgen
c.  Ernennung von Ehrenmitgliedern
d.  Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
e.  Entlastung des Vorstandes
f.  Wahl des Vorstandes
g.  Bestimmung eines Schatzmeisters
h.  Änderung der Satzung
i.  Ausschluss von Mitgliedern
j.  Auflösung des Vereins

6.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a.  wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich
b.  im außerordentlichen Fall auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Management Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes zu beschließt sind der Vorstand und der Schatzmeister die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Festgestellt am 19. Oktober 2000
Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 24. Juni 2015 beschlossen

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